Satzung der Juniorenfördergemeinschaft Riedberg 08 e. V.

Satzung der Juniorenfördergemeinschaft Riedberg 08 e. V.

  1. Der Verein führt den Namen „Juniorenfördergemeinschaft (JFG) Riedberg 08 e. V.“, nachfolgend abgekürzt JFG Riedberg genannt. Er wird auf Initiative der Vereine, Turn- und Sportverein Binswangen 1925 e. V. und Turn- und Sportverein Wertingen 1862 e. V. gegründet. Die Gründungsvereine und sich eventuell später anschließende Vereine sind „Stammvereine“ der JFG Riedberg. Dem Verein hat sich mit Wirkung 01. April 2012 Saison 2012/2013 der Sportverein Kicklingen/Fristingen e.V. angeschlossen.
  2. Die JFG Riedberg hat ihren Sitz in Wertingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg unter der Nummer VR 200 437 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr der JFG Riedberg erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

 

§ 2  Zweck der JFG Riedberg

  1. Zweck des Vereins (JFG Riedberg e.V.) ist die Förderung des Jugendfußballs. Das vorrangige Ziel ist, den eigenen, ortsansässigen und im Einzugsgebiet liegenden Nachwuchs auszubilden und an den Seniorenbereich der Stammvereine heranzuführen.
  2. Dem Verein JFG Riedberg wird von den Stammvereinen ab der Saison 2008/2009 bzw. 2012/2013 die Aufgabe der Förderung des Jugendfußballs übertragen, da die Stammvereine alleine nicht in der Lage sind, durchgängig Juniorenmannschaften zu unterhalten und damit die Existenz der Seniorenmannschaften durch eigenen Nachwuchs zu sichern.
  3. Die JFG Riedberg sorgt für Betreuung, Training und Ausstattung der Mannschaften in den Altersgruppen A- bis D-Junioren und gewährleistet ihre Teilnahme am Spielbetrieb. Diese Aufgabe nimmt sie in enger Kooperation mit den Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr.
    Die Übertragung weiterer Junioren-/Juniorinnenjahrgänge ist, soweit es die Bestimmungen des BFV zulassen, im Einvernehmen der 1. Vorstände der Stammvereine und mit Zustimmung des stimmberechtigten Vorstandes der JFG Riedberg möglich.
    Im nachstehenden Text entfällt die Nennung der Juniorinnen, es sei denn, diese Nennung ist ausdrücklich notwendig. Die Regelungen des BFV und BLSV und dieser Satzung gelten analog für Juniorinnen.
  4. Die JFG Riedberg ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung.
  5. Die JFG Riedberg ist bemüht, Juniorenspieler für eine Schiedsrichtertätigkeit zu motivieren.

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Die JFG Riedberg ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person, durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Die JFG Riedberg bestehta)  aus Juniorenspielern (A- bis D-Junioren), die zugleich Mitglied in einem der Stammvereine sein müssen.b)  aus den Stammvereinen, die jeweils mindestens einen stimmberechtigten Vertreter entsenden der dem geschäftsführenden Gremium (Vorstandschaft, Abteilungsleitung) des Stammvereins angehört.c)  aus weiteren ordentlichen Mitgliedern.
  2. Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die JFG Riedberg. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei einem Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zustimmung durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Eine erneute Ablehnung des Antrags ist nicht anfechtbar. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der Verein nicht verpflichtet, die Gründe hierfür zu nennen.
  4. Will ein zusätzlicher Verein der JFG Riedberg als Stammverein beitreten, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrags ein Beschluss des Vorstandes der JFG Riedberg und der Vorstandschaft der Stammvereine zur Aufnahme notwendig.
  5. Für den Vorstand und die Mitglieder nach Ziffer 1.a) und b) ist die Mitgliedschaft kostenfrei, unbeschadet § 5.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
  7. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  8. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es gröblich gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt, wenn es dem Ansehen des Vereins schadet, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, der dem Mitglied per Einschreiben mitgeteilt wird. Vor dem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene Berufung zur nächsten Mitglieder-versammlung einlegen.
  9. Die Mitgliedschaft der Juniorenspieler in der JFG Riedberg endet automatisch mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für Juniorenmannschaften.
  10. Nach den A-Junioren wechselt das Passrecht, ohne Zahlung einer Ausbildungsentschädigung, an den jeweiligen Stammverein zurück.
    Es entspricht dem Selbstverständnis der JFG Riedberg, dass Abwerbemaßnahmen innerhalb der Stammvereine als grober Verstoß gegen die Satzung der JFG Riedberg gelten. Abwerbemassnahmen jeglicher Art sind zu unterlassen, da sie dem Zweck der JFG Riedberg  entgegenstehen und somit den Fortbestand des Vereins gefährden.
    Erfolgt ein Wechsel zu einem anderen Verein der JFG Riedberg (nicht Stammverein) oder zu einem Verein außerhalb der JFG Riedberg, so obliegt es dem bisherigen Stammverein eine Ausbildungsentschädigung nach den Vorgaben des BFV zu fordern.
    Die Ausbildungsentschädigung erhält zu 100% der bisherige Stammverein.
  11. Im Falle des Ausscheidens eines von den Stammvereinen benannten Vertreters aus der JFG Riedberg benennt das geschäftsführende Gremium des Stammvereins einen Nachfolger.
  12. Tritt ein Stammverein aus der JFG Riedberg aus, ist dies mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende einer Spielsaison (31.07. des Jahres) möglich. Der Austritt ist nur möglich, wenn der kündigende Verein allen seinen Verpflichtungen, insbesondere den finanziellen Beteiligungen bis zum Ende der Mitgliedschaft, mit Zugang des Kündigungsschreibens beim Vorstand nachgekommen ist. Binnen eines Monats ist dann vom stimmberechtigten Vorstand der JFG Riedberg und den 1. Vorständen der Stammvereine ein Beschluss über den Fortbestand der JFG Riedberg zu fassen.
  13. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds enden alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis mit Ausnahme der unter Ziffer 12. getroffenen Regelung für Stammvereine.

 

§ 5  Vereinsmittel

  1. Die JFG Riedberg finanziert sich ausa)  Geldbeiträgen der Stammvereine, die jährlich zum Ende einer Spielsaison (31.07. des Jahres) entsprechend der Anzahl der Juniorenspieler des jeweiligen Stammvereins zu leisten sind. Die Höhe der Geldbeiträge richtet sich nach den angefallenen Kosten der abgelaufenen Saison und den Vorauszahlungen für die kommende Saison. Die Höhe der Vorauszahlung wird von den 1. Vorständen der Stammvereine und dem Vorstand der JFG Riedberg vor Beginn einer neuen Spielsaison festgelegt. Die JFG Riedberg hat dabei die Kassenlage offen zu legen.b)  freiwilligen Zuwendungen der Stammvereine.c)  Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) von Mitgliedern nach § 4 Ziffer 1.c).d)  Spenden, Zuschüssen sowie Jugendfördermittele)  Einnahmen aus Veranstaltungen (Turniere, Sportveranstaltungen, etc.)
  2. Die Höhe des Geldbeitrags von Mitgliedern nach § 4 Ziffer 1.c) sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6  Organe des Vereins

  1. Organe der JFG Riedberg sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7  Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf bis neun gewählten und drei geborenen Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen der JFG Riedberg und einem der Stammvereine angehören. Im Sinne der Gleichstellung der Stammvereine sollte jeder Stammverein die gleiche Anzahl an Vorstandsmitgliedern stellen, falls dazu bereite Mitglieder gefunden werden.Der Vorstand  besteht aus:a)  1.Vorsitzenden (geborenes Mitglied des Vereins mit den meisten Mitgliedern)b)  2.Vorsitzenden (geborenes Mitglied des Vereins mit den zweitmeisten Mitgliedern)c)  3.Vorsitzenden (geborenes Mitglied des Vereins mit den drittmeisten Mitgliedern)d)  Kassierer

    e)  Schriftführer

    f)  Spielleiter Juniorinnen A bis D

    g)  Spielleiter Junioren A und B

    h)  Spielleiter Junioren C und D

    i)  bis zu 4 Beisitzern

    Geborene Mitglieder der Stammvereine, also des TSV Wertingen 1862 e.V., des TSV Binswangen 1925 e.V. und des SV Kicklingen/Fristingen e.V. werden wie folgt benannt. Zur Ausübung seiner Befugnisse wird jeder Stammverein einen Vertreter bevollmächtigen. Der Vertreter wird auf der Jahresversammlung des jeweiligen Stammvereins für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl wird durch einen Protokollauszug des jeweiligen Stammvereines nachgewiesen.

    Die Vertreter der geborenen Vorstandsmitglieder sind:
    –  für den TSV Wertingen der gewählte Jugendleiter Fußball-Bereich JFG,
    –  für den TSV Binswangen der gewählte Jugendleiter-Bereich JFG,
    –  für den SV Kicklingen Fristingen der gewählte Jugendleiter.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1., 2. und 3. Vorsitzenden je allein vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. bzw. 2. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  4. Im Innenverhältnis gilt: Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte die das Geldvermögen überschreiten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  5. Die nicht geborenen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der 1., 2. oder 3. Vorsitzende beruft zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs (zwei je Stammverein) seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Von den Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften werden von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet und den Stammvereinen zur Kenntnis zugeleitet.
  7. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Dauer seiner laufenden Amtsperiode vorzeitig aus seinem Amt aus, bestimmt der Vorstand für die Zeit bis zu nächsten Wahl einen Nachfolger gemäß Absatz 1. Der Stammverein des scheidenden Vorstandsmitgliedes ist dabei angehalten einen geeigneten Nachfolger vorzuschlagen.
  8. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 8  Aufgaben des Vorstandes

  1. Die Mitglieder des Vorstandes erledigen ihre Aufgaben zur Führung und Verwaltung der JFG Riedberg entsprechend ihrer Funktion nach bestem Wissen. Grundlage für ihre Tätigkeiten und ihre Entscheidungen ist diese Satzung und die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

§ 9  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom 1., 2. oder 3. Vorsitzenden  einberufen. Termin, Ort und Tagesordnung werden mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag in der „Wertinger Zeitung“ und der „Donau Zeitung“ öffentlich gemacht.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
    –  Die Entgegennahme der Arbeitsberichte des Vorstandes
    –  Die Entgegennahme des Kassenberichtes
    –  Die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
    –  Die Entlastung  des Vorstandes
    –  Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    –  Die Wahl des Vorstandes (nicht Geborene)
    –  Die Wahl des oder der Kassenprüfer
    –  Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und satzungsgemäß gestellte Anträge, sowie Zweckänderungen
  3. Alle Mitglieder der JFG Riedberg, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied in einem der Stammvereine sind, sind stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn sie der Vorstand der JFG Riedberg, oder mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mit Namensunterschrift und Angabe der Gründe beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind als ungültig zu werten. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ¼ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Satzungsänderungen und Zweckänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Sie werden vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet und den Vorständen der Stammvereine zugeleitet.


§ 10  Rechte und Pflichten der Stammvereine

  1. Die Stammvereine übertragen der JFG Riedberg ab der Fußballsaison 2008/2009 bzw. 2012/2013 die Organisation und Durchführung des Spiel- und Übungsbetriebes seiner A-, B- C- und D-Junioren. Sie verzichten gleichzeitig auf eigenen Spielbetrieb in diesen Altersklassen.
  2. Die JFG Riedberg führt den Spielbetrieb auf den Sportplätzen der Stammvereine durch. Spielorte sind alle Sportanlagen der Stammvereine.
  3. Welche Juniorenmannschaft bei welchem Stammverein den Spiel- und Trainingsbetrieb durchführt, entscheidet der Vorstand der JFG Riedberg in Absprache mit den Stammvereinen alljährlich vor Beginn einer neuen Spielsaison.
    Je nach Anzahl der Mannschaften ist jeder Stammverein zu berücksichtigen.
    Sollten die Stammvereine bei der Einteilung mit einer ungleichen Zahl an Mannschaften belegt werden, erhalten sie für die Mehrbelastung keine Entschädigung.
    Die Mehrbelastung kann bei der Belegung im Folgejahr berücksichtigt werden.
  4. Die Stammvereine stellen der JFG Riedberg, für die zugeteilten Juniorenmannschaften, Umkleide- und Duschräume sowie ihre Sportplätze und Trainings-gerätschaften für den Spielbetrieb kostenlos zur Verfügung.
  5. Für die Ausstattung der Mannschaften (Trikots, Trainingsanzüge usw.) ist die JFG Riedberg zuständig.

 

§ 11  Die Rechnungsprüfung

  1. Der oder die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Vereins (JFG Riedberg) angehören.
  2. Der oder die Kassenprüfer überprüfen die Kassen und Buchführung, erstellen einen Prüfbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Prüfungsbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch richtig und ausreichend belegt sind.
  3. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

§ 12  Auflösung der JFG Riedberg

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung der JFG Riedberg sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende einzelvertretungs-berechtigte Liquidatoren der JFG Riedberg, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins in dem Verhältnis den gemeinnützig anerkannten Stammvereinen zu, in dem sie zu diesem Zeitpunkt Spieler der JFG Riedberg gemeldet haben. Die Stammvereine haben es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Juniorensports zu verwenden. Sollten die Stammvereine juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein (z.B. durch Auflösung des Stammvereins), so fällt das anteilig verbleibende Vermögen der JFG Riedberg der jeweiligen Kommune zu, in der der Stammverein seinen Sitz hat, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Jugendzwecke zu verwenden hat.
  5. Für bestehende Verbindlichkeiten bei einer Auflösung haftet etwaigen Gläubigern gegenüber das Vereinsvermögen der JFG Riedberg (= gesamter finanzieller und sachlicher Besitz).

 

§ 13  Ermächtigung

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, diese Satzung zu ergänzen oder abzuändern, wenn dies anlässlich der vorgenommenen Satzungsänderung durch Registergericht, Finanzamt oder Verbände (BLSV, BFV) gefordert wird und der Vereinszweck dadurch nicht grundsätzlich geändert wird.

 

§ 14  Gültigkeit

  1. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg in Kraft.

 

§ 15  Anerkennung der Satzungen der Verbände

  1. Der Verein erkennt mit der Aufnahme als Mitglied im BFV und BLSV die Satzung und die Ordnungen des BFV, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und den Ordnungen des DFB und des SFV, die Grundsätze des Amateursports, des Lizenz-Spieler-Status und sonstige durch die Entwicklung sich ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner die sich aus der Mitgliedschaft des BFV bei der Dachorganisation (BLSV) ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an. Der Verein haftet auch für die Verpflichtungen seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim BFV ergeben.

Die Satzungsänderungen wurden am 28.10.2012 in Kicklingen beschlossen.
Diese geänderte Satzung bildet eine Anlage zum Protokoll vom 28.10.2012.